Schlechtwetter/
Witterungseinflüsse
§ 211 SGB III beschreibt die Situation, ab wann auf einer
Baustelle von Schlechtwetter und witterungsbedingtem Arbeitsausfall
gesprochen wird: „Wenn atmosphärische Einwirkungen“ ... „so stark oder
so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen“ ... die
Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich“ ... „ist“ ...
Zur Beurteilung einer Behinderung infolge Schlechtwetters
kommt es darüber hinaus aber darauf an, mit welchen
Witterungsbedingungen ein Bieter zur Kalkulation seines Angebotes unter
normalen Umständen hätte rechnen müssen (vgl. § 6.6 VOB/ B)